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Alkohol am Fahrrad: Unfall in Nordhorn

39-Jähriger mit 2,28 Promille kollidiert mit Radfahrerin – Polizei warnt vor Folgen und Fahruntüchtigkeit

Von Redaktion
Alkohol am Fahrrad: Unfall in Nordhorn
Fiktives KI-SymbolbildKI-generiert · Herausgeber: Hessen App GmbH

Am Dienstagabend, den 7. Oktober, ereignete sich in Nordhorn ein Verkehrsunfall mit zwei beteiligten Radfahrern. Gegen 20 Uhr stießen ein 39-jähriger Mann und eine 55-jährige Frau in einer Unterführung am Oorder Weg mit ihren Fahrrädern zusammen. Die Radfahrerin stürzte durch die Kollision, erlitt jedoch lediglich leichte Verletzungen.

Unfallhergang und erste Maßnahmen

Nach Angaben der Polizei war der 39-jährige Radfahrer linksseitig unterwegs, als er die Unterführung passierte. Direkt nach dem Zusammenstoß führten die Beamten einen Atemalkoholtest bei dem Mann durch. Das Ergebnis: 2,28 Promille. In der Folge wurde ihm eine Blutprobe entnommen, das Fahrrad sichergestellt und die Weiterfahrt untersagt. Gleichzeitig wurde gegen den Unfallverursacher ein Strafverfahren wegen Gefährdung des Straßenverkehrs sowie fahrlässiger Körperverletzung eingeleitet.

Alkohol und Fahrrad – Rechtliche Hinweise

Die Polizei weist ausdrücklich darauf hin, dass Radfahrerinnen und Radfahrer ab einem Wert von 1,6 Promille als absolut fahruntüchtig gelten. Wer unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilnimmt, riskiert nicht nur eine Strafanzeige sowie den Entzug der Fahrerlaubnis, sondern setzt auch sich selbst und andere Verkehrsteilnehmende erheblichen Gefahren aus.

Strafrechtliche Konsequenzen und Prävention

  • Blutprobe und Sicherstellung des Fahrrads bei Verdacht auf Alkoholkonsum
  • Einleitung eines Strafverfahrens bei Gefährdung oder Körperverletzung
  • Möglicher Entzug der Fahrerlaubnis auch für Kraftfahrzeuge
  • Zur Prävention von Unfällen mahnt die Polizei, auf Alkohol am Steuer – auch bei Fahrrädern – unbedingt zu verzichten. Die Risiken für alle Verkehrsteilnehmenden sind erheblich, selbst bei vermeintlich geringen Geschwindigkeiten.

    Außerhalb der üblichen Geschäftszeiten empfiehlt die Polizei, sich an die jeweils örtlich zuständige Polizeidienststelle zu wenden.

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