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Duderstadt versteigert Fundsachen

Am 6. Juni kommen hinter dem Stadthaus nicht abgeholte Gegenstände unter den Hammer – Nachfragen im Fundbüro noch bis 5. Juni möglich.

Duderstadt versteigert Fundsachen
Fiktives KI-SymbolbildKI-generiert · Herausgeber: Hessen App GmbH

Die Stadt Duderstadt versteigert am Samstag, 6. Juni, um 11.00 Uhr nicht abgeholte Fundsachen. Unter den Gegenständen befinden sich laut Mitteilung Dinge, die bis zum 30. November 2025 im Fundbüro abgegeben, aber nicht abgeholt wurden. Die Versteigerung findet bei den Garagen hinter dem Stadthaus in der Worbiser Straße 9 statt.

Prüfen, ob verlorene Gegenstände dabei sind

Wer in den vergangenen Monaten etwas vermisst, sollte vorab noch einmal nachsehen, ob der Gegenstand im Fundbüro abgegeben wurde. Eine Nachfrage ist noch bis Freitag, 5. Juni, um 12.00 Uhr möglich.

Das Fundbüro ist telefonisch unter 05527 841-161 bis -164 erreichbar oder persönlich im Bürgerbüro des Stadthauses.

Digitale Suche im Fundportal

Zusätzlich verweist die Stadt auf das digitale Fundportal unter www.e-fund.eu/fundbueros.php. Dort können Bürgerinnen und Bürger prüfen, ob ihr Eigentum registriert wurde.

Für eine eindeutige Zuordnung ist eine möglichst genaue Beschreibung des Gegenstandes erforderlich. Wichtig sind laut Mitteilung auch Angaben zum Zeitpunkt und zum Ort des Verlustes.

Rechtlicher Rahmen und Zuständigkeit

Der Umgang mit Fundsachen ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Für den Bereich Duderstadt ist das Fundbüro im Bürgerbüro des Stadthauses für Entgegennahme, Aufbewahrung und Herausgabe zuständig.

Pflichten für Finderinnen und Finder

Fundsachen mit einem Wert von mehr als zehn Euro müssen unverzüglich angezeigt werden. Dies kann direkt bei der Verliererin oder dem Verlierer im Fundbüro erfolgen.

Finderinnen und Finder können unter bestimmten Voraussetzungen einen Finderlohn oder die Erstattung von Aufwendungen geltend machen. In Einzelfällen ist auch der Erwerb des Eigentums möglich.

Besondere Regelung bei bestimmten Fundorten

Wer Gegenstände in Geschäftsräumen, öffentlichen Einrichtungen oder in Verkehrsmitteln wie Linienbussen findet, muss diese unverzüglich der jeweiligen Behörde, der Verkehrsanstalt oder bei deren Beschäftigten abgeben.

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