Bürgerbegehren in Wunstorf vorerst gestoppt
Stadtverwaltung hält Begehren gegen Fußgängerzonen-Planung für unzulässig – Entscheidung im Februar 2026

Die Stadtverwaltung von Wunstorf hat im Zusammenhang mit dem im Januar eingereichten Bürgerbegehren eine rechtliche Vorprüfung vorgelegt. Das Bürgerbegehren richtet sich gegen einen möglichen Ratsbeschluss, der die Beauftragung eines Planungsbüros zur Neugestaltung der Fußgängerzone vorsieht. Im Mittelpunkt der aktuellen Diskussion stehen damit sowohl städtebauliche Planungen als auch die Frage nach Bürgerbeteiligung und kommunalrechtlichen Möglichkeiten.
Vorläufige Unzulässigkeit laut Verwaltung
Die Vorprüfung der Stadt basiert auf den Vorgaben des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG). Nach Einschätzung der Verwaltung ist das Bürgerbegehren in seiner aktuellen Form unzulässig. Für diese Bewertung werden mehrere Gründe angeführt:
Thematische Ausschlussgründe: Das Bürgerbegehren richtet sich de facto gegen die bereits vom Rat beschlossene Sanierungssatzung. Solche Satzungen sind laut Gesetzgebung nicht durch Bürgerbegehren anfechtbar.
Rechtliche Bindungen im Vergabeverfahren: Ein Abbruch des Vergabeverfahrens aus politischen oder sachfremden Gründen würde laut Einschätzung der Stadt erhebliche finanzielle Risiken nach sich ziehen. Der potenzielle Schaden wird im zweistelligen Millionenbereich gesehen, unter anderem durch Schadensersatzforderungen und den möglichen Verlust von Städtebaufördermitteln.
Teile des Begehrens betreffen staatliche Aufgaben: Einige Aspekte, darunter sicherheitsrelevante Maßnahmen im Bereich Polizeirecht und Anschlagprävention, fallen laut Verwaltung ausschließlich in den Aufgabenbereich der Stadt und unterliegen nicht der direkten Mitbestimmung durch ein Bürgerbegehren.
Beanstandung der Begründung: In der Begründung des Bürgerbegehrens seien unzutreffende oder irreführende Angaben gemacht worden, etwa hinsichtlich einer angeblich fehlenden Kosten- und Finanzierungsplanung sowie zur bisherigen Bürgerbeteiligung.
Weitere Schritte und Beschlussfassung
Die endgültige Entscheidung über die rechtliche Bewertung des Bürgerbegehrens trifft der Verwaltungsausschuss der Stadt Wunstorf. Die Beratung ist für die Sitzung am 23. Februar 2026 angesetzt. Erst danach steht fest, ob das Bürgerbegehren in seiner aktuellen Form weiterverfolgt werden kann.
Finanzielle und rechtliche Auswirkungen
Besonders ins Gewicht fallen laut Stadtverwaltung die möglichen finanziellen Konsequenzen einer Vergabeaufhebung. Neben dem Risiko von Schadensersatzforderungen steht auch der Verlust von Fördergeldern im Raum, die für städtische Sanierungsmaßnahmen vorgesehen waren. Hinzu kommt, dass die vollständige Finanzierung der Kanalsanierung dann allein aus städtischen Mitteln erfolgen müsste.
Bedeutung für die Bürgerbeteiligung
Das Verfahren zeigt exemplarisch, wie Bürgerbegehren im Spannungsfeld zwischen gesetzlicher Zulässigkeit, kommunaler Planungshoheit und finanziellen Verpflichtungen stehen. Die Einschätzung der Stadtverwaltung betont dabei die Grenzen direkter Demokratie auf kommunaler Ebene.
Kontaktmöglichkeiten und Service der Stadt
Für allgemeine Anfragen und Informationen zur Thematik steht die Stadtverwaltung zur Verfügung. Bürgerinnen und Bürger können sich an die zentrale Telefonnummer wenden oder formlose Mitteilungen via E-Mail senden.
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Bürgerbüro – Öffnungszeiten
Das weitere Vorgehen verspricht spannende Diskussionen über die Möglichkeiten und Grenzen kommunaler Mitbestimmung – mit unmittelbarem Einfluss auf die Zukunft der Wunstorfer Innenstadt.
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