Isernhagen erinnert im Herbst an Reinigungspflichten auf Geh- und Radwegen
Mit dem Einsetzen des Herbstes rechnet die Gemeinde Isernhagen in den nächsten Wochen mit mehr Laub auf Geh- und Radwegen. Gerade bei feuchter Witterung steigt dadurch die Rutsch- und Unfallgefahr. Die Gemeinde erinnert deshalb an die Reinigungspflichten der Anliegerinnen und Anlieger.
Zugleich weist die Kommune darauf hin, dass auch ihre Straßenkehrmaschine in dieser Zeit häufiger im Einsatz ist. Weil die Maschine öfter geleert werden muss, können sich die üblichen Kehrzeiten verschieben.
Wer reinigen muss
Grundsätzlich ist die Straßenreinigung Aufgabe der Gemeinde. Für Geh- und Radwege innerhalb der geschlossenen Ortslage ist diese Pflicht nach der Straßenreinigungssatzung jedoch auf die Anliegerinnen und Anlieger sowie auf Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer übertragen. Das gilt auch für gleichgestellte Personen wie Nießbraucher, Erbbauberechtigte, Wohnungsberechtigte sowie Dauerwohnungs- oder Dauernutzungsberechtigte.
Die Pflicht betrifft bebaute und unbebaute Grundstücke. Sie gilt auch für Hinterliegergrundstücke, die von einer Straße miterschlossen werden, sowie für Grundstücke, die etwa durch einen Straßengraben, eine Grünanlage, eine Stützmauer, eine Böschung oder einen Trenn-, Seiten- oder Sicherheitsstreifen von der Straße getrennt sind. Nach Angaben der Gemeinde erfasst die Reinigungspflicht Geh- und Radwege auch dann, wenn sie an Kreis-, Landes- oder Bundesstraßen liegen.
Ist kein Gehweg vorhanden, muss vor dem Grundstück ein etwa 1,50 Meter breiter Streifen sauber und eisfrei gehalten werden.
Wie oft gereinigt werden muss
- Geh- und Radwege sowie kombinierte Geh- und Radwege: mindestens einmal in 14 Tagen
- Andere Wegeteile wie Parkspuren, Grün-, Trenn-, Seiten- und Sicherheitsstreifen: bei starker Verschmutzung, mindestens einmal im Vierteljahr
Die Gemeinde führt die Straßenreinigung nach dem beigefügten Faltblatt ebenfalls im 14-Tage-Rhythmus durch. Öffentliche Parkplätze und Parkbuchten werden vierteljährlich gereinigt, soweit sie nicht durch parkende Fahrzeuge blockiert sind.
Fällt im Laufe des Tages eine besondere Verunreinigung an, muss die Reinigung laut Faltblatt unverzüglich nachgeholt werden. Laubhaufen sollen dabei vermieden werden.
Was zur Reinigung gehört
Zur Reinigung gehört insbesondere, Schmutz, Laub, Papier, sonstigen Unrat, Bewuchs beziehungsweise Wildkräuter und andere besondere Verunreinigungen zu beseitigen, soweit es die Verkehrssicherheit erfordert. Bei Straßen, Wegen und Plätzen, die nicht durch die Gemeinde gereinigt werden, müssen Anwohnerinnen und Anwohner nach dem Faltblatt zusätzlich Fahrbahnen, Gossen sowie Parkstreifen oder Parkbuchten säubern.
Die Reinigungspflicht erstreckt sich bis zur Straßenmitte, bei Eckgrundstücken bis zum Schnittpunkt der Mittellinien der sich kreuzenden Fahrbahnen.
Wichtig ist dabei auch die Art der Reinigung. Staubentwicklung soll vermieden werden. Schmutz, Laub und Unrat dürfen weder auf Nachbargrundstücke noch in Rinnsteine, Gossen, Gräben, Einlaufschächte der Straßenkanalisation oder an Hydrantendeckel gekehrt werden. Nach Angaben der Gemeinde kann es sonst zu einer Überlastung der Kehrmaschine und des Abwassernetzes kommen.
Wo eine Kehrmaschine fährt, bittet die Gemeinde außerdem darum, Überhänge von Sträuchern und Bäumen zu entfernen, damit die Reinigung dort problemlos möglich ist.
Winterdienst: Was schon jetzt im Faltblatt steht
Die Gemeinde kündigt an, zur Winterzeit gesondert über die Beseitigung von Eis und Schnee zu informieren. Im beigefügten Faltblatt sind dazu aber bereits die wichtigsten Regeln zusammengefasst: Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer müssen Gehwege vor ihrem Grundstück räumen und bei Glätte streuen. Diese Aufgabe kann auch an Dritte übertragen werden.
An Werktagen muss ab 7 Uhr geräumt werden, an Sonn- und Feiertagen ab 8 Uhr. Der Winterdienst ist bis 22 Uhr aufrechtzuerhalten.
Gehwege sind entlang des Grundstücks auf mindestens 1,50 Metern Breite freizuhalten. Gibt es keinen Gehweg, ist ein 1,50 Meter breiter Streifen neben der Fahrbahn zu räumen; fehlt auch ein Seitenstreifen, gilt dies am äußersten Rand der Fahrbahn.
Bei Straßen, Wegen und Plätzen, die nicht durch die Gemeinde im Winter geräumt werden, ist zusätzlich die Fahrbahn entlang des Grundstücks bis zur Fahrbahnmitte freizuhalten, bei Eckgrundstücken bis zum Schnittpunkt der Mittellinien.
Schnee soll auf dem eigenen Grundstück gelagert werden. Ist das nicht möglich, darf er auf dem Gehweg abgelegt werden, wenn dort weiterhin mindestens 1,50 Meter Breite frei bleiben. Bei Glätte sollen Sand oder andere abstumpfende Mittel verwendet werden.
Nach Angaben der Gemeinde gilt auf allen Straßen und Wegen ein Salzverbot. Ausgenommen sind Treppen und Rampen. Die Gemeinde selbst darf auf Hauptverkehrsstraßen, Zufahrten zu Feuerwachen, wichtigen Kreuzungen, Brücken, Steigungen und auf ausgewählten Fahrradwegen in geringen Mengen Feuchtsalz einsetzen.
Wer seinen Pflichten nicht nachkommt, muss laut Gemeinde mit einem Bußgeld rechnen. Bereits für die allgemeine Reinigungspflicht weist die Gemeinde darauf hin, dass Verstöße mit einer Geldbuße geahndet werden können.
Wo weitere Regeln nachzulesen sind
Weitere Informationen finden sich in der Straßenreinigungssatzung, der Straßenreinigungsverordnung und der Gebührensatzung für die Straßenreinigung auf der Internetseite der Gemeinde unter www.isernhagen.de. Im Faltblatt wird dafür der Suchbegriff „Straßenreinigung“ genannt.
Fragen zur Reinigungspflicht beantwortet die Gemeinde Isernhagen unter Telefon 0511 6153-3214 oder per E-Mail an [email protected]. Für Fragen zum Winterdienst nennt das Faltblatt den Baubetriebshof, Am Moorgraben 7, 30916 Isernhagen, Telefon 0511 6153-4710, Fax 0511 6153-4870, E-Mail [email protected].
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